Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BOBO Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH
• Gültig ab 01.01.2018
I. Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller
Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der BOBO
GmbH. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit in jedem einzelnen Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
Auftragsbestätigungen sind auch in der vervielfältigten Form ohne
unsere Unterschrift rechtswirksam. Falls keine schriftliche Bestätigung
erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Auftragsbestätigung an
den Käufer als angenommen.

3. Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Käufers
bedeutet niemals Zustimmung. Alle zusätzlichen Vereinbarungen,
Nebenabreden oder Änderungen sind, auch soweit sie bereits mündlich
getroffen sind, schriftlich niederzulegen. Nachvertragliche
Vereinbarungen können wirksam nur von einem bevollmächtigten
Vertreter geschlossen werden.

II. Angebote, Preis und Muster

1. Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend.
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Mengen- und Leistungsangaben, sind
nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als
verbindlich erklären. Das Eigentums- und Urheberrecht an allen zu
unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen,
Pläne, Kataloge, Kostenanschläge, Berechnungen, Muster u. ä. mehr
behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen ohne
unsere schriftliche Zustimmung Dritten in keiner Form zugänglich
gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

4. Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager zuzüglich
Transportkosten, gültiger Umsatzsteuer, Zoll und anderer Kosten, die
zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Übergabe der Ware
anfallen.

5. Grundlage für die Leistungsabrechnung bei Bearbeitung bildet
ausschließlich die durch uns durchgeführte Optimierung.

6. Materialeinsatz berechnet sich nach eingesetzter Bruttofläche.
Verschnitt wird kostenpflichtig entsorgt bzw. auf Wunsch des Kunden
mitgeliefert. Nur bei Zuschnitten mit Besäumung garantieren wir die lt.
DIN 18202 geforderte Maßgenauigkeit.

7. Muster und Proben gelten, eine anderweitige Vereinbarung
ausgenommen, als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringfügige
Abweichungen von unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe,
Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.

III. Preise und Zahlungen
1. Die angegebenen Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht,
Verpackung und Versicherung zuzüglich der Mehrwertsteuer in
gesetzlicher Höhe.

2. Werden Preise nicht bestätigt, gelten die am Tage der Lieferung
gültigen Listenpreise des entsprechenden Herstellers.

3. Als vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen:
• Grundsätzlich – Sofort-/Barzahlung mit 3% Skonto,
Zahlungseingang vor Auslieferung/Verladung;
• Auftrags- bzw. Kundenbezogen mit Zahlungszielen im Rahmen
des gewährten Kreditvolumens unserer
Warenkreditversicherung;
• Bei Zahlungsverzug bzw. Überziehung des durch unsere
Warenkreditversicherung gewährten Kreditlimits erfolgt ein
Lieferstopp und Rückstufung in Sofort-/Barzahler;
• Kunden mit Zahlungszielen, welche ein Jahr keinen Umsatz
getätigt haben, werden unabhängig von Handelsauskünften
automatisch als Sofort-/Barzahler eingestuft.
• Liegt der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorkasse zu
leisten.
• Abweichende Zahlungsbedingungenen bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung.

4. Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen
Zahlstellen zu leisten. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger
Vereinbarung unter Zinsabzug entgegen. Zinsabzug, Diskont und
Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar. In
Zahlung gegebene Schecks und Wechsel gelten erst nach Wertstellung
durch die Banken auf unseren Bankkonten als Zahlung.

5. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt,
Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der
Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften
einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum
bzw. zum nächsten Bankarbeitstag. Der Kunde sichert zu, für die
Deckung des Kontos zu sorgen. Eine Rückbuchung gemäß §675 BGB
ist nicht möglich. Kosten die aufgrund von Nichteinlösung der
Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die
Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

6. Für die Abrechnung von Zahlungen auf Zinsen und Kosten gilt b§367
BGB, insoweit scheidet der Abzug von Skonto auf die neue Schuld des
Bestellers aus.

7. Beanstandungen haben auf die Erfüllung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Aufrechnungen sind nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Die Einbehaltung fälliger Zahlungen oder Aufrechnung mit von uns
bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
durch den Besteller sind ausgeschlossen. Vor Ausgleich aller fälligen
Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

8. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers
vorausgesetzt. Erscheint nach Auftragsbestätigung die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zweifelhaft, so gilt dies durch die Auskunft einer Bank
oder Auskunftei als nachgewiesen und gibt uns das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen in Form von Bürgschaften
oder sofortige Zahlung in bar zu verlangen. Die Vorlage der Auskunft
kann nicht verlangt werden.

9. Der Besteller kommt mit der Erfüllung einer fälligen Geldforderung mit
Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles in Verzug. Der
Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns, unbeschadet der uns
sonst zustehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu berechnen. Falls ein höherer Verzugsschaden
nachgewiesen werden kann, werden wir diesen Schaden geltend
machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen,
dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist.

IV. (Teil-)Lieferung, Gefahrenübergang, Annahme- / Schuldnerverzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber
nicht vor Eingang der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben oder einer vereinbarten Anzahlung.

2. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt worden ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche
Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Das gilt auch, wenn
solche Hindernisse bei Unterlieferanten eintreten oder während des
Verzuges entstehen.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.

6. Wir haften nicht für verspätete Zulieferung unserer Lieferanten.

7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung
um die Dauer der Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder im Falle der Unmöglichkeit des nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für Betriebsstörungen
durch Maschinenausfall sowie unverschuldeten Mangel an Betriebsund
Rohstoffen und Verzögerungen durch Zulieferer.

8. Sofern das angefahrene Material nicht nur ebenerdig abgesetzt,
sondern auf Wunsch des Käufers anderweitig an bzw. auf das Objekt
verbracht wird, übernehmen wir sowie der ggf. eingeschaltete
Spediteur/Frachtunternehmer für verursachte Schäden keine Haftung.
Dies gilt sowohl für Sach- als auch Personenschäden.

9. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf
den Besteller über. Nicht rechtzeitig abgenommene Ware lagert auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers.

10. Wird die Ware dem Besteller auf dessen Wunsch geliefert – auch frei
Baustelle oder frei Lager – so geht mit der Auslieferung an den
Frachtführer/Spediteur die Gefahr des zufälligen Unterganges und der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über; dies gilt
auch im Falle von Teillieferungen oder bei Selbstabholung. Die
vereinbarte Anlieferung setzt die Erreichbarkeit der Entladestelle mit
LKW bis zu 40 t sowie eine geeignete Entlademöglichkeit voraus. Bei
Lieferungen innerhalb von 24 Stunden(Expresslieferung) oder der
nachträglichen Änderung von Lieferaufträgen durch den Besteller
innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des ursprünglichen Liefertermins
(Änderung des Lieferortes oder des Lieferzeitpunktes) trägt der
Besteller die hierdurch entstehenden (Mehr-)Kosten.

11. Der für den Besteller entgegennehmende Unterzeichner des
Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.

12. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

13. Können wir unsere Verpflichtung zur Lieferung bzw. bei Selbstabholung
der Ware zur Übergabe nicht rechtzeitig erfüllen, so haften wir für den
dem Besteller aus dem Verzug entstehenden Schaden nur nach
Maßgabe der nachfolgenden Ziff. VII.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung aller gegenwärtigen und bestehenden Forderungen,
einschließlich der Nebenforderungen sowie der Einlösung gegebener
Wechsel und Schecks. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand
hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle betroffenen
Gegenstände in einer Liste aufzuführen.

2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns bedeuten nicht als Rücktritt vom
Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. In
diesem Fall hat der Käufer unsere Ware gesondert zu lagern und als
unser Eigentum zu kennzeichnen, uns ein genaues Warenverzeichnis
zu übersenden und sich jeder Verfügung über unsere Waren zu
enthalten.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sachen zurückzunehmen,
ohne dass es sich hierbei um einen Rücktritt vom Vertrag handelt. Der
Rücktritt erfolgte durch ausdrückliche Erklärung. Der Käufer haftet für
Minderwert, unsere Rücknahmekosten betragen pauschal 15% des
Nettowarenwertes.

4. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder
verbunden, so dass eine neue oder andere Sache entsteht, so
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware und den anderen verarbeiteten
Gegenständen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren vermischt,
so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware und der neuen Sache. Wird die
Vorbehaltsware in der Weise mit einer anderen Sache vermischt, dass
sie als Hauptsache gilt, überträgt der Besteller das anteilige
Miteigentum an die BOBO GmbH. Gleiche gilt im Falle der Verbindung.

5. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr wieder veräußern. Sämtliche
Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt er
bereits jetzt an uns ab. Das gilt auch, soweit die unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Waren verbunden ist.
Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware, die mit anderen Waren verbunden worden ist,
beschränkt.

6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, dann sind wir auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.

7. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen
Forderungen selbst einzuziehen, solange er nicht in Verzug ist. Eine
Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet.

VI. Sachmängel
1. Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu
untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder
Falschlieferungen sind uns unverzüglich binnen fünf Tagen schriftlich
anzuzeigen.

2. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem
Sachmangel zu überzeugen oder stellt er auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur
Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

3. Voraussetzung für das geltend Machen von Ansprüchen aufgrund von
Mängeln ist, dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsgemäß
behandelt und gelagert und den bauseitigen Einbau, die Verlegung,
Montage oder sonstige Weiterverarbeitung entsprechend den
geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der
Zulassungen und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat.

4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere
Produktbeschreibung bzw. die des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese
Beschreibungen der Warenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen
zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann
sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als
Garantie erklärt wird.

5. Geringfügige Farbton- und sonstige Oberflächenveränderungen
(insbes. Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware sowie andersartige
Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige
Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der
Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung
anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Altersoder
witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel.

6. Bei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers
sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der
Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

7. Unsere Beratung erfolgt unverbindlich, die Haftung hierfür ist – soweit
gesetzlich möglich – dem Grunde oder der Höhe nach ausgeschlossen.

8. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als
Mangelanerkenntnis.

9. Soweit eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat, gelten für die Gewährleistung die Bestimmungen der
VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.

VII. Schadensersatz
1. Ansprüche auf Schadensersatz sind ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir eine Pflichtverletzung zu
vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Einer
Pflichtverletzung der BOBO GmbH steht die ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat die BOBO GmbH eine
Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, soweit es
nicht um einen Mangel der Kaufsache geht.

2. Das Vorstehende gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht oder
sonstiger gesetzlicher Ansprüche.

3. Soweit die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes zwingend sind,
findet die gesetzliche Regelung Anwendung. Ebenso bleiben
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen
Unvermögens von dem Haftungsausschluss unberührt.

VIII. Verpackung
1. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende
Verpackung wird diese gesondert berechnet.

2. Die Standardverpackung unserer Produkte erfolgt auf Leihpaletten und
Sonderverpackungen in Form von Euro-Paletten, VdFzBranchenpaletten
(VdFz: Verband der Faserzement- Industrie e. V.),
Leihpaletten der Hersteller, etc. Leihpaletten werden dem Käufer bei
Lieferung berechnet. Bei Rückgabe an eine unserer Auslieferstellen
erfolgt eine Gutschrift. Speziell gefertigte Paletten / Sonderpaletten sind
von einer Rücknahme ausgeschlossen. Rückholkosten werden an den
Besteller weiterberechnet.

IX. Urheber- und Markenrechte – Technische Angaben
1. Für die von uns bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und
sonstige Unterlagen behalten wir uns sämtliche urheberrechtlichen
Ansprüche vor.

2. Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilen wir im
Rahmen unseres Kundendienstes unter Berücksichtigung der
geltenden Vorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst
nach bestem Wissen. Der Besteller hat die Eignung der bestellten
Ware und vorgeschlagenen Ausführung für die beabsichtigten
Verwendungszwecke selbst zu prüfen. Unsere Beratung erfolgt
unverbindlich. Eine Haftung dafür ist ausgeschlossen. Wir sind zur
Änderung der technischen Daten des bestellten Liefergegenstandes
berechtigt, soweit das dem Kunden zumutbar ist.

X. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für
• Lieferungen/Selbstabholung ist der Ort der Lieferstelle (Werk
bzw. Vertriebslager)
• Zahlungen die in der Rechnung bezeichneten Zahlstellen.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Lieferungen und Zahlungen
(auch Wechsel und Scheck) ist Leipzig.

XI. Hinweis zur Datenverwendung

1. Falls wir Ihre Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer
Ware oder Dienstleistung erhalten haben, nutzen wir diese Adresse zur
Direktwerbung für eigenen ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

2. Mit unsere firmeninternen „Datenschutzhinweisen“ (hinterlegt auf
unserer Internetseite www.bobo-gmbh.de) erhalten Sie weitere
Informationen über die Nutzung Ihrer Daten sowie über Ihre Rechte, die
sich aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben.

3. Sie sind selbstverständlich berechtigt, jederzeit der Nutzung Ihrer
Daten zu widersprechen. Der Widerspruch sollte gerichtet werden:

a. telefonisch (0341) 6524790
b. per E-Mail datenschutzbeauftragter@bobo-gmbh.de

XII. Sonstiges
1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns
geschlossenen Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Zustimmung.

2. Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern über
Kaufverträge zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht
berührt. Es gilt vielmehr vereinbart, was wirksam – dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommend –
vereinbart werden kann.

XIII. Vertragssprache, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Vereinbarte Vertragssprache ist die deutsche Sprache.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist, sofern die
Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, Leipzig. Wir haben
ferner das Recht auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu
klagen

3. Auf alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem Vertrag
ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

Hier können Sie sich unsere geltenden AGB downloaden:

AGB Stand 01.01.2018